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I. Rechtsform, Ziel, HaftungArt. 1Unter dem Namen Verein Tagesfamilien Wallisellen besteht in Wallisellen ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Art. 2Der Verein bezweckt die Zusammenarbeit von Eltern, die einen Tagespflegeplatz benötigen und Eltern, die einen solchen zur Verfügung stellen. Art. 3Die notwendigen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben beschafft sich der Verein durch Subventionen, Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. II. MitgliedschaftArt. 4Mitglied kann werden, wer sich bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins engagiert. Für Eltern und Tageseltern ist die Mitgliedschaft obligatorisch. Alle Mitglieder sind stimm- und wahlfähig. Art. 5Die Mitgliedschaft erlischt durch - Austritt, unter schriftlicher Bekanntgabe an die Mitgliederversammlung auf Ende des Kalenderjahres; - Ausschluss; dazu braucht es eine Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. III. OrganisationArt. 6Die Organe des Vereins sind: Art. 7Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen Sie findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Art 8Die Mitgliederversammlung wird mit einer persönlichen Einladung und einer Traktandenliste drei Wochen vor dem festgesetzten Termin von Seite des Vorstandes den Mitgliedern angekündigt. Anträge der Mitglieder sind dem Sekretariat eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Art. 9Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind: Art.10Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit schriftlich einberufen werden: Für die Einladung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Art. 11Der Vorstand ist zuständig für Geschäfte, die nicht unter Art. 9 erwähnt sind. Er wird für zwei Jahre gewählt und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Art. 12Die Revisoren überprüfen Kassen- und Buchführung und erstatten Bericht an die Mitgliederversammlung. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Art. 13Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen zwei Mitglieder des Vorstandes [kollektiv] je eine Vertreterin der Inkassosteile und des Sekretariats. Für Bank- und Postcheckguthaben führt die Verantwortliche der Inkassostelle Einzelunterschrift. IV. Statutenänderung und Auflösung des VereinsArt. 14Diese Statuten können auf Antrag der Mitgliederversammlung oder einzelner Mitglieder ganz oder teilweise revidiert werden. Entsprechend Vorschläge müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werben. Für die Änderung der Statuten ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Art. 15Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit sämtlicher an der entsprechenden Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösungsversammlung bestimmt über die Verwendung des Vereinsvermögens. Diese Statuten traten nach Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 4. Dezember 1989 in Kraft. Die Änderungen wurden am 3. April 2006 durch die 16. und am 27. Februar 2008 durch die 18. Mitgliederversammlung genehmigt. Wallisellen, 27. Februar 2008 Verein Tagesfamilien Wallisellen |
KontaktVorstandLeitungDani Bösch VermittlungBernadette Weidmann BetreuungBrigitte Meier FinanzenMargrit Andolfatto AusbildungÖffentlichkeit Verena Frangi Granwehr Aus der SchulpflegeMax Beerli |
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